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Arbeitsrecht; | Anspruch auf Leistungen bei Alter
In der Rs. C-55/00 hat der EuGH am auf die ihm vom Tribunale ordinario mit Beschl. v. vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die zuständigen Sozialversicherungsträger eines ersten Mitgliedstaats sind gem. ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 39 EG gehalten, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter die von einem Staatsangehörigen eines zweiten Mitgliedstaats in einem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn diese Träger bei Vorliegen derselben Beitragsvoraussetzungen die Berücksichtigung solcher von den eigenen Staatsangehörigen zurückgelegten Zeiten aufgrund eines zwischen dem ersten Mitgliedstaat und dem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens anerkennen.