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Zivilprozessrecht | Ex-Ante-Sicht für Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens
Im Zivilprozess hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei richtet sich die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme zur Zeit der Entscheidung (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Nicht relevant ist es dagegen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Privatgutachten die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflusst hat, weil es schon aus anderen Gründen entsprechend der Zielrichtung des Privatgutachtens entscheiden wollte. In dem prozessual spektakulären Verfahren war dem obsiege...