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Steueranmeldungen (§§ 167, 168 AO)
Steuererklärungen, in denen die Steuer selbst berechnet werden muss
Eine besondere Art von Steuererklärungen sind die Steueranmeldungen. Bei einer Steueranmeldung muss der Steuerpflichtige nicht nur die Besteuerungsgrundlagen erklären, sondern darüber hinaus die Steuer selbst errechnen. Steueranmeldungen spielen im Umsatzsteuer- und im Lohnsteuerrecht eine große Rolle. Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten von Steueranmeldungen werden im folgenden Beitrag dargestellt.
I. Allgemeines
Eine besondere Art von Steuererklärungen sind die Steueranmeldungen, die in §§ 167, 168 AO geregelt sind. Die Steueranmeldungen unterscheiden sich von den Steuererklärungen dadurch, dass die Steuerpflichtigen nicht nur die Besteuerungsgrundlagen erklären, sondern darüber hinaus die Steuern selbst errechnen müssen. Steueranmeldungen kommen nur in Betracht, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 167 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO).
Wichtige Fälle sind z. B. geregelt in
§ 18 Abs. 1 UStG (Umsatzsteuervoranmeldung),
§ 18 Abs. 3 UStG (Umsatzsteuerjahresanmeldung),
§ 41a Abs. 1 EStG (Lohnsteueranmeldung),
§ 45a Abs. 1 EStG (Kapitalertragsteueranmeldung).
Weitere Fälle finden sich in AEAO zu § 167, Nr. 1. In allen Anwendungsfällen ist die Selbstberechnung der Steuer rechnerisch einfach und kann daher dem Steuerpflichtigen auch zugemutet werden.
Mit Ausnahme der Umsatzsteuerjahresan...