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Einkommensteuer; | Vergütungen für den Vertrieb von Standardsoftware
(1) Vergütungen, die eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft für die Einräumung ihrer Vertriebslizenz an Standardsoftware von ihrer inl. Tochtergesellschaft erhält, begründen inl. Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. (2) Bei der Einräumung einer umfassenden Vertriebslizenz, die das Recht zur Fortentwicklung von Standardsoftware beinhaltet, erfolgt keine bloße Anschaffung eines Alleinvertriebsrechts durch den Lizenznehmer. (3) Eine in einem Lizenzvertrag vereinbarte Gesamtvergütung kann zumindest nachträglich nicht durch Schätzung dahingehend aufgeteilt werden, dass ein auf die Anschaffung eines Alleinvertriebsrechts entfallender Anteil ausgegliedert wird (, rkr., EFG 2001, 1374). •Hinweis: Die Klin. wurde als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen, weil sie Vergü...