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Arbeitsrecht; | Zulassung zum Zahnarztberuf
In der Rs. C-202/99 hat der EuGH am für Recht erkannt und entschieden: (1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/687/EWG des Rates v. zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten eines Zahnarztes verstoßen, indem sie einen zweiten Ausbildungsgang für den Zugang zu dem Beruf des Zahnarztes vorgesehen hat, der mit der genannten Richtlinie nicht in Einklang steht. (2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. (3) Die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen jeweils ihre eigenen Kosten.