Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer; | vGA nach § 8a KStG
(1) Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 8a KStG mit Art. 43 EGV. (2) § 8a Abs. 1 KStG setzt einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus. (3) An nahe Angehörige gezahlte Vergütungen für Fremdkapital können nach § 8a Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 AStG nur dann als vGA gelten, wenn als Grund der wirtschaftlichen Gestaltung vernünftigerweise nur die Absicht einer mittelbaren Vermögensverlagerung zwischen den nahen Familienangehörigen in Betracht gezogen werden kann. (4) Nach allgemeinen Grundsätzen setzt eine vGA eine sich aus der Steuerbilanz ergebende Vermögensminderung voraus, die nicht vorliegt, soweit im Fall der verspäteten Einzahlung einer übernommenen Einlage nach § 20 GmbHG i. V. mit § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Zinsanspruch entstanden ist und eine Bilanzkorrektur erfordert (Sächs.