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Körperschaftsteuer | Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen
(1) Eine zunächst als Vorratsgesellschaft gegründete GmbH ist ein Finanzunternehmen i. S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 in der im Streitjahr 2006 gültigen Fassung, wenn sie im Jahr ihrer erstmaligen geschäftlichen Aktivität Aktien einer AG sowie die Beteiligung an einer Vorratsgesellschaft erwirbt, ein Beteiligungsdepot unterhält, Anlageberatung betreibt und die erworbenen Aktien nach rund 6 ½ Monaten wieder veräußert. (2) Die Wertung des FG, dass die nach rund 6 ½ Monaten weiterveräußerten Aktien mit dem Ziel einer kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs i. S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 erworben worden sind, wird weder dadurch ausgeschlossen, dass die kurz vor dem Börsengang stehende AG zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs noch nicht börsennotiert war, noch durch eine nur geringe Höhe der Beteiligung der GmbH...