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Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis im vorläufigen und eröffneten Insolvenzverfahren zwischen BMF und BFH
I. Einführung
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde die Regelung des § 55 InsO dahin erweitert, dass Verbindlichkeiten des Steuerschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten (§ 55 Abs. 4 InsO). Diese Regelung ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, deren Eröffnung ab dem beantragt worden ist (vgl. kritisch: Schmittmann, StuB 2010 S. 877 f. NWB GAAAD-55845). Mit dieser Regelung reagierte der Gesetzgeber auf die Praxis der Insolvenzgerichte, in aller Regel sog. „schwache” vorläufige Insolvenzverwalter zu bestellen; damit sind die im Insolvenzantragsverfahren begründeten Steuerverbindlichkeiten Insolvenzforderungen i. S. von § 38 InsO. Mit der Regelung des § 55 Abs. 4 InsO werden die Steuerverbindlichkeiten aus dem Insolvenzverfahren zu Masseverbindlichkeiten heraufgestuft (vgl. Schmittmann, ZIP 2012 S. 249 ff.).
Es hat mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Regelung gedauert, bis das BMF mit Schreiben vom - IV A 3 - S 0550/10/10020-05 NWB XAAAD-99955 (BStBl 2012 I S. 120) zu Anwendungsfragen Stellung genommen hat. Die R...