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StuB Nr. 22 vom Seite 877

Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 aus insolvenzsteuerrechtlicher Sicht

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann

1. Einführung

Zur Zeit der Konkursordnung stand nicht nur Wundärzten und Apothekern (§ 61 Abs. 1 Nr. 4 KO) eine vorrangige Befriedigung zu, sondern vor allem gem. § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO der Staatskasse wegen öffentlicher Abgaben, welche im letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens fällig geworden sind. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung, die im Jahre 1994 verkündet und am in Kraft getreten ist, hat sich die Abschaffung der Vorrechte, insbesondere der öffentlichen Hand, auf die Fahne geschrieben und dies dadurch erreicht, dass aus der Insolvenzmasse gem. § 53 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu befriedigen sind. Alsdann ist der verbleibende Betrag auf die ungesicherten einfachen Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) zu verteilen. Damit wird dem Grundsatz „ L'égalité est l'âme des partages” (vgl. Knütel, in: Haarmeyer/Hirte/Kirchhof/Graf von Westphalen, Festschrift für Gerhart Kreft, 2004, S. 3) genügt.

Die Finanzverwaltung hat sich mit dieser Neuregelung verständlicherweise nur schwer abfinden können und mit beachtlicher Penetranz auf den Gesetzgeber immer wieder eingewirkt, um ihr neue...