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BGH 13.01.2012 V ZR 129/11, NWB 12/2012 S. 968

Wohnungseigentumsrecht | Vorinformation der Wohnungseigentümer macht Ausgabe von Unterlagen entbehrlich

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der WEG-Versammlung ist u. a. erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG). Dadurch sollen die Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen geschützt und in die Lage versetzt werden, sich auf die Versammlung vorzubereiten bzw. zu entscheiden, ob sie daran teilnehmen wollen. Regelmäßig reicht dafür eine schlagwortartige Bezeichnung aus. Im Einzelfall, z. B. bei Beschlussfassung über Jahresabrechnungen, Wirtschaftspläne oder wie hier über eine (weitere) Sonderumlage, kann es allerdings erforderlich sein, den Wohnungseigentümern zusätzlich eine Unterlage zur Verfügung zu stellen, um ihnen eine tiefergehende inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen. Dies erübrigt sich, wenn die Eigentümer au...