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NWB Nr. 12 vom Seite 958

Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG

Katja Gragert und Jan-Peter Wißborn

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 972Die Finanzverwaltung hat mit (BStBl 2011 I S. 1279) zu den Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG ausführlich Stellung genommen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Unterscheidung zwischen Überführung und Übertragung

[i]Grundsatz der Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven§ 6 Abs. 5 EStG unterscheidet zwischen der Überführung (§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG) – ohne Rechtsträgerwechsel – und der Übertragung (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG) – mit Rechtsträgerwechsel – von einzelnen Wirtschaftsgütern. Es gilt der Grundsatz der Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven, und zwar der bereits entstandenen und der zukünftigen stillen Reserven. Die wesentlichen Unterschiede liegen darin, dass bei Überführungen keine Unentgeltlichkeit gefordert wird und hier auch keine Sperrfristen (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG) zu beachten sind.

Begünstigte Überführungen und Übertragungen

[i]BuchwertfortführungBei folgenden Überführungen/Übertragungen ist die Buchwertfortführung vorgeschrieben:

  • von einem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens des Steuerpflichtigen in ein Betriebsvermögen eines anderen Einzelunternehmens oder in ein Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen und umgekehrt (Überführung);

  • zwischen zwei Sonderbetriebsvermögen ...