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NWB Nr. 12 vom Seite 996

Neues Recht für Vermögensanlagen und Finanzanlagenvermittler

Neuregelung bei geschlossenen Fonds und Sachkundenachweis der Anlagenvermittler

Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski

Nach dem Gesetz zur Novellierung des Rechts der Vermögensanlagen und der Finanzanlagenvermittler vom benötigt der Finanzanlagenvermittler in Zukunft eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f GewO verbunden mit einer Zuverlässigkeitsprüfung, einem Sachkundenachweis durch eine IHK-Prüfung und eine Berufshaftpflichtversicherung. Diese Regeln treten ein Jahr nach Verkündung am in Kraft, um den betroffenen Finanzanlagenvermittlern eine angemessene Übergangszeit einzuräumen und den gewerblichen Vermittlern und Beratern die Möglichkeit der Berufsausübung auch weiterhin zu eröffnen. Die Übergangsfrist ist vor allem für die Industrie- und Handelskammern notwendig, die für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig sind, da diese zunächst deren Inhalt und entsprechende Prüfungsverfahren und -ausschüsse sowie Vorbereitungskurse einrichten müssen (BT-Drucks. 17/6051 S. 52 zu Art. 19). Wesentliche Teile des neuen Vermittlerrechts werden in einer Rechtsverordnung enthalten sein, die bisher nur als Entwurf vorliegt (s. BR-Drucks. 89/12 vom ) und Regeln zur Sachkundeprüfung, zum Vermittlerregister, zur Berufshaftpflichtversicherung und zu den Informations-, Beratungs- und D...