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FG Köln 16.02.2001 2 K 5835/97, IWB 23/2001

Umsatzsteuer; | Rückwirkung der Gegenseitigkeitsklausel in § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG

(1) Nach der Rspr. des Senats begegnet die rückwirkende Einführung der Gegenseitigkeitsklausel in § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG zwar Bedenken, ist aber noch nicht verfassungswidrig. (2) Das Diskriminierungsverbot nach DBA, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie eine Selbstbindung der Verwaltung müssen der Anwendung der Klausel nicht entgegenstehen (, EFG 2001, 1007). •Hinweis: Vorsteuerbeträge, die gem. § 15 UStG vom Unternehmer als Leistungsempfänger abgezogen werden können, werden nach § 16 Abs. 2 UStG im Besteuerungsverfahren berücksichtigt. Abweichend hiervon erfolgt die Vergütung abziehbarer Vorsteuerbeträge an nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer, die entweder keine Umsätze oder nur die in § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStDV bezeichneten Umsätze im Erhebungsgebiet ausgeführt haben, nur in den besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. mit §§ bis