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Steuerrecht; | Zuteilung von Staatsanleihen durch Italien
In der Rs. C-78/00 hat der EuGH am entschieden: Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 17 und 18 der 6. MWSt-Richtlinie i. d. F. der Richtlinie 95/7/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der MWSt — Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung — verstoßen, dass sie für eine Gruppe von Stpfl., die für das Jahr 1992 ein Steuerguthaben aufweisen, die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch die — im Übrigen verspätete — Zuteilung von Staatsanleihen vorgesehen hat.