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Steuerberatung; | unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen durch Belasting-Adviseur
(1) Ein niederländischer Steuerberater (Belasting-Adviseur) ist in Deutschland nur zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen befugt, wenn er als Berufsangehöriger gem. StBerG in Deutschland bestellt wurde. (2) Die Ergänzung in § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) v. (BGBl I, 874) setzt lediglich die europarechtlichen Vorgaben aus Art. 49 Abs. 1, 50 Abs. 3 EGV um. Die Dienstleistungsfreiheit gewährleistet lediglich eine grenzüberschreitende Tätigkeit vom Ort der beruflichen Niederlassung aus. (3) § 80 Abs. 7 AO enthält eine zusätzliche Zurückweisungsvorschrift, die neben den allgemeinen Tatbestand des § 80 Abs. 5 AO tritt (Nds. , rkr., EFG 2001, 869). •Hinweis: Im Streitfall hatte der Kl. ein Belasting-Bureau in den Niederlanden eröffnet und zugleich eine Niederlass...