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FG Köln 14.02.2001 14 K 5238/99, IWB 19/2001

Einkommensteuer; | Anforderungen an ESt-Erklärung bei Antragsveranlagung

(1) Das Recht zur Anrechnung von Quellensteuern nach einem DBA begründet keinen Fall der Pflichtveranlagung. (2) Ein Mantelbogen mit den Angaben zur Person ist keine ESt-Erklärung i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (, EFG 2001, 897). •Hinweis: Im Streitfall hatte der Kl. am 30. 12. 1998 einen Mantelbogen für die ESt-Erklärung 1996 eingereicht. Dieser enthielt persönliche Angaben und Angaben zur Art der erzielten Einkünfte durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen. Die entsprechenden Anlageformulare fehlten. Mit Schreiben v. 31. 3. 1999 reichte der Kl. eine weitere Ausfertigung des Mantelbogens nebst allen Anlagen und Belegen ein. Sowohl FA als auch FG lehnten einen fristwahrenden Antrag (2 Jahre gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) durch die Abgabe des Mantelbogens ab. Der Kl. habe lediglich Angaben zur Person g...