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BBK Nr. 6 vom Seite 253

Neue Anforderungen an die Lageberichterstattung

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 270Der Lagebericht rückt als Ergänzungs- und Informationsinstrument zum eigentlichen Jahresabschluss immer mehr in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Durch diverse Gesetzesreformen sind die Anforderungen an die Lageberichterstellung zudem erheblich erweitert worden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Bedeutung des Lageberichts

[i]Ergänzung des JahresabschlussesDer Lagebericht ergänzt als eigenständiges Instrument der handelsrechtlichen externen Rechnungslegung den Jahresabschluss um zusätzliche Informationen. Er geht insoweit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht über das Rechenwerk des Jahresabschlusses hinaus.

[i]Freiwillige Angaben möglichDer Inhalt des Lageberichts ist gesetzlich nicht im Detail geregelt, § 289 Abs. 1 HGB beschreibt lediglich den Mindestumfang, d. h. der Lagebericht kann um freiwillige Angaben erweitert werden. Er ist jedes Jahr neu zu erstellen, Verweise auf Vorjahre reichen nicht. Der Lagebericht muss als solcher erkennbar sein, um vom Jahresabschluss (insbesondere vom Anhang) unterschieden werden zu können. Er muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung entsprechen, d. h. der Lagebericht muss vollständig, wahr und klar (übersichtlich) sein.

[i]Offenlegung beim eBAnzZusammen mit dem ...