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Doppelbesteuerung; | rechtsmissbräuchliche Quintettstruktur
(1) Quintettstruktur mit passiven Gesellschaften zur Reduktion der Quellensteuer ist rechtsmissbräuchlich. (2) Bei Anwendung des § 42 AO erhält die zwischengeschaltete (Quintett-)Tochtergesellschaft — anders als bei Anwendung des § 50d Abs. 1a EStG — auch nicht die Quellensteuerreduktion, die der Muttergesellschaft zustünde (, EFG 2001, 693). •Hinweis: Nach Art. VI Abs. 1 DBA-Großbritannen (GB) können Dividenden, die eine in der BRD ansässige Gesellschaft an eine in GB ansässige Gesellschaft zahlt, auch in der BRD besteuert werden. Die Steuer darf jedoch 15 v. H. des Bruttoertrags der Dividende nicht übersteigen, wenn die Dividende in GB steuerpflichtig ist. Die zunächst erhobene KapSt (25 v. H. im Streitjahr 1990) ist dann im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG i. H. von 10 v. H. zu erstatte...BStBl 1973 II, 57BStBl 1975 II, 584