BS WP/vBP § 55

Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB

Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO

§ 55 Gesamtplanung und Organisation der Fachinformation

(1) Durch angemessene Regelungen ist sicherzustellen, dass Abschlussprüfungen im Rahmen der Gesamtplanung der WP/vBP-Praxis ordnungsgemäß und zeitgerecht abgewickelt werden können (§ 4 Absatz 3).

(2) Die zur Abwicklung von Abschlussprüfungen erforderliche Fachinformation muss vollständig und aktuell sein.

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BAAAE-03735