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Niederlande; | Abkommen über Amtshilfe und Beitreibung von Steueransprüchen
Lt. Bek. v. ist nach Art. 2 des Gesetzes v. zu dem Abkommen v. zwischen Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken (BGBl 2001 II, 2) das Abkommen nach seinem Art. 17 am in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am ausgetauscht worden (BGBl 2001 II, 691).