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FG Düsseldorf 12.09.2000 3 K 8148/97 E, IWB 16/2001

Einkommensteuer; | Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung (Nettolohnvereinbarung)

(1) Die Abtretung an Erfüllungs statt der Beitragsrückerstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung führt im Fall der Nettolohnvereinbarung zu negativen Einnahmen des Arbeitnehmers, die im Zeitpunkt der Genehmigung der Abtretung durch die BfA abfließen. (2) § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG ist in diesen Fällen einschränkend auszulegen und steht einem Verlustrücktrag nicht entgegen (, rkr., EFG 2001, 429). •Hinweis: Die Kl., japanische Staatsbürger, hatten mit ihrer Arbeitgeberin eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Danach sollten alle Rückflüsse von Steuern und sonstigen durch den Arbeitgeber übernommenen Abgaben der Arbeitgeberin zustehen. In 1985 trat der Kl. seinen Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der BfA an Erfüllungs stat...