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Einkommensteuer | Keine Minderung des als Bezüge anzusetzenden Unterhalts wegen Versicherungsaufwendungen
Nach dem sind die als Bezüge i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzenden Unterhaltsleistungen, die ein verheiratetes Kind von seinem Ehegatten erhält, nicht deshalb zu mindern, weil der Ehegatte Aufwendungen für die Versicherung eines Pkw sowie für eine sog. Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung getragen hat.
Ist das Kind, für das Kindergeld beansprucht wird, bereits verheiratet, sind Eltern lediglich in sog. Mangelfällen unterhaltsverpflichtet und damit kindergeldberechtigt. Ein solcher Mangelfall ist anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten. Diese sind bei Ehepartnern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, zu schätzen. Dabei entspricht es der Leb...