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Lohnsteuerklassenwahl bei eingetragenen Lebenspartnern
Das FG Münster und das FG Bremen haben in zwei Entscheidungen die Lohnsteuerklassenwahl für eingetragene Lebenspartner wie bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III und V vorläufig im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung zugelassen (; [5]). In beiden Fällen beantragten die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Wechsel von der bisherigen Lohnsteuerklasse I zu der für die Partner insgesamt günstigeren Lohnsteuerklassenkombination III/V. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da der Wortlaut des § 38b EStG diese Kombination ausschließlich für die heterosexuelle Ehe vorsehe.
Die Finanzgerichte gehen davon aus, dass zumindest die Möglichkeit bestehe, dass § 38b EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, da die gleichgeschlechtliche Partnerschaft und die heterosexuelle Ehe ungleich behandelt werden. Das BVerfG hat dieses bereits für die Erbschaft- und Schenkungsteuer entschieden. Hinsichtlich der Anwendung des Splittingtarifs im Rahmen der Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer sind bereits mehrere Verfahren beim BVerfG anhängig. Das FG Münster geht davon aus, ...