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Umsatzsteuer | Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren
(1) Grundlage für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren nach §§ 174 ff. InsO ist der gem. §§ 16 ff. UStG berechnete Steueranspruch für das Kalenderjahr. Im Jahr der Insolvenzeröffnung ist die anzumeldende Steuer für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zu berechnen. (2) Die Steuerberechnung gem. §§ 16 ff. UStG unterliegt weder den Beschränkungen der Insolvenzaufrechnung noch denen der Insolvenzanfechtung. (3) Werden zur Insolvenztabelle angemeldete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ohne Widerspruch in die Tabelle eingetragen, kommt der Eintragung dieselbe Wirkung wie der beim Bestreiten vorzunehmenden Feststellung gem. § 185 InsO i. V. mit § 251 Abs. 3 AO zu und kann wie diese unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden kann (Bezug: §§ 16 ff. UStG; Art. 18 Abs. 4 Richtlinie 77/388/EWG; § 174, § 178, § 185 InsO; § 130, § 251 AO).
Durch die Eröffnung des Insolven...