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FG München 06.12.2000 1 K 855/99, IWB 14/2001

Einkommensteuer; | unbeschränkte Steuerpflicht bei Tätigkeit für UNSCOM

Die Steuerbefreiung nach dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für Bedienstete der UNO findet auf Mitarbeiter einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen (hier UNSCOM) keine Anwendung (, rkr., EFG 2001, 417). •Hinweis: Die UNSCOM wurde als Nebenorgan des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durch die UN-Resolution 687 v. eingerichtet, um die den nicht nuklearen Bereich betreffenden Bestimmungen der Resolution durchzuführen und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im nuklearen Bereich behilflich zu sein. Der Kl. war von seinem Arbeitgeber für die UNSCOM mehrmals zu Kontrollaufgaben im Irak abgestellt worden. Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Lohnzahlungen seines inl. Arbeitgebers (von der BRD ...