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StuB 5/2012 S. 205

Umsatzsteuer | Leistungsort bei Messeleistungen im Drittlandsgebiet

Das BMF hat zu der Änderung des § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (kurz: BeitrRLUmsG) Stellung genommen und die Abschn. 3a.4 und 3a.14 des UStAE angepasst ( NWB XAAAE-01373).

Hintergrund

Durch Art. 23 des BeitrRLUmsG vom 7. 12. 2011 (BGBl 2011 I S. 2592) wird § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG geändert. Danach ist der Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich, an sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen oder an ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen für Zwecke der Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eine USt-IdNr. erteilt worden ist, abweichend von § 3a Abs. 2 UStG im Drittlandsgebiet, wenn die Leistung ausschließlich...