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Einkommensteuer; | Veräußerung von vor 1994 erworbenen Optionsanleihen; Sparerfreibetrag bei der Steueranrechnung
(1) Die 1994 eingeführte Besteuerung der Einnahmen aus der Veräußerung abgezinster Kapitalforderungen in § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG gilt auch, soweit die vom Stpfl. beim Verkauf realisierte Rendite rechnerisch bereits in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung entstanden war. (2) Bei der Berechnung der abzugsfähigen ausl. Steuern nach § 34c Abs. 1 EStG ist der Sparerfreibetrag i. S. des § 20 Abs. 4 EStG im Verhältnis der inl. zu den ausl. Kapitaleinkünften aufzuteilen (Nds. , EFG 2001, 374). •Hinweis: Der Kl. erzielte im Streitjahr 1994 diverse inl. und ausl. Kapitaleinkünfte. Er erhielt u. a. eine Optionsanleihe zum Nominalwert, die er 1985 zu einem niedrigeren — abgezinsten — Kurswert erworben hatte. Das FA erfasste den Differenzbetrag in voller Höhe als Einnahme aus Kapitalvermögen und berücksichtigte den Sparerfrei...