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Keine Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Gruppenbesteuerung?
Nichtanwendungserlass des BMF zum
Die Finanzverwaltung ist trotz anderslautender BFH-Rechtsprechung weiterhin der Ansicht, es ergäbe sich aus den dem OECD-Musterabkommen entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen keine Verpflichtung, eine grenzüberschreitende Organschaft zuzulassen. Der Beitrag nimmt zu zwei aktuellen Problembereichen des internationalen Steuerrechts Stellung.
Was gilt nach dem zur Anwendung des zur grenzüberschreitenden Organschaft?
Was wären die möglichen Folgen bei Fallgestaltungen nach dem BFH-Urteil?
Stellen die deutschen Vorschriften zur Organschaft einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar?
I. Einführung
[i]Lendewig, Neues zur grenzüberschreitenden Organschaftsbesteuerung – Die Abkehr vom strikten Inlandsbezug, NWB 2011 S. 2539 NWB PAAAD-87134 Gehrmann, infoCenter, Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft NWB LAAAB-04863 Ritzkat, infoCenter, Doppelbesteuerung NWB IAAAB-04796 Hahn, in: Lademann, AStG-Kommentar § 20 AStG NWB CAAAC-31781Nach der BFH-Entscheidung vom kann ein in Großbritannien ansässiges gewerbliches Unternehmen Organträger für eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland sein. Der BFH begründet seine Auffassung mit einem angeblichen Verstoß der deutschen Vorschriften über die Organschaft (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i. V. mit § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1999) gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 20 Abs. 4 und 5 DBA-GB 1964/1970 (entspri...