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Lohnsteuerliche Änderung des § 3 Nr. 45 EStG
Der Gesetzgeber plant, § 3 Nr. 45 EStG in allen noch offenen Fällen zugunsten der Arbeitgeber zu verändern. Danach soll künftig sichergestellt sein, dass auch sog. Home-Use-Programme unter den Befreiungstatbestand fallen. Zudem soll auch sprachlich sichergestellt werden, dass sog. Multifunktionsgeräte wie z. B. iPhones und Tablets unter den Befreiungstatbestand fallen. Vorgesehen ist, dass diese Gesetzesänderung ab Einführung von § 3 Nr. 45 EStG, d. h. ab dem Kalenderjahr 2000 in allen noch offenen Fällen zur Anwendung kommt. Damit droht Arbeitgebern im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen kein Haftungsrisiko mehr. Es bleibt zu hoffen, dass diese Rückwirkung auch für die Sozialversicherung zur Anwendung kommt.