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Lohnsteuer | Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab nach dem Folgendes: (1) Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.657 €. (2) Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt (a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab [i]InfoCenter „Umzugskosten” NWB PAAAA-57095 1.314 €; (b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 657 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 289 €.