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BFH 30.11.2011 I R 100/10, NWB 10/2012 S. 786

Bilanzierung | Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt

Nach dem kann eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden.

Anmerkung:

Im Streitfall hat sich der BFH für die bei der Kapitalgesellschaft einkünfteerhöhende Ausbuchung eines Gesellschafterdarlehens von rd. 16 Mio. DM ausgesprochen, das bereits mit Rangrücktritt gewährt worden ist. Es handelt sich nach dem Verständnis des BFH um einen Anwendungsfall des Passivierungsverbots nach § 5 Abs. 2a EStG, weil der darlehensgewährende Gesellschafter nach der schriftlichen Rangrücktrittsvereinbarung eine Befriedigung seiner „Gesamtforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen, soweit sie bestehende Verlustvorträge übersteigen, oder ggf. aus ...