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NWB Nr. 10 vom Seite 828

Auslegung und Wirksamkeit dynamischer Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen

Gängige Einbeziehung dynamischer Bezugnahmeklauseln durch den Arbeitgeber

Katharina Riemer

Bezugnahmeklauseln sind im Arbeitsrecht allgemein gebräuchlich. Hinsichtlich ihrer Auslegung und Wirksamkeit bestehen im Rahmen der AGB-Kontrolle erhebliche Unsicherheiten. Dieser Beitrag bezieht dazu Stellung. Im Folgenden wird im Rahmen einer klassischen AGB-Prüfung und unter Angabe jüngerer Rechtsprechung gezeigt, wie dynamische Verweise auszulegen sind und dass sie einer AGB-Kontrolle grds. standhalten. Dabei wird nach dem jeweiligen Inhalt der Klausel differenziert: Liegt überhaupt eine Klausel mit dynamischem Verweis vor? Und – wenn ja – handelt es sich um einen zeitdynamischen Verweis oder um einen doppelt-dynamischen Verweis (zeitlich und sachlich)?

I. Einleitung

[i]AGB-Recht ist auf Individualverträge anwendbar und stets zu beachtenGegenstand des vorliegenden Beitrags sind dynamische Bezugnahmeklauseln, die vollständig – nicht nur teilweise – auf einen Tarifvertrag verweisen. Bezugnahmeklauseln als Bestandteile von Individualarbeitsverträgen sind Klauseln, die auf tarifvertragliche Bestimmungen verweisen (§ 305 BGB). Damit geht einher, dass eine AGB-Kontrolle durchgeführt werden kann (in den Grenzen des § 310 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BGB).

[i]In Tarifverträgen dagegen grds. keine AGB-KontrolleDie Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle auf Tarifverträge selbst ist dagegen grds. ausgeschlossen (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Dies gründet auf ...