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Bulgarien; | Neuerungen im Rechtsanwaltsgesetz
Im Juli 2000 verabschiedete die bulgarische Nationalversammlung folgende Ergänzung des Rechtsanwaltsgesetzes (GBl Nr. 61/2000): In einem neuen Art. 3a wird verkündet, dass die Bürger fremder Staaten, die gem. der Gesetzgebung ihres Staates als Rechtsanwälte anerkannt, gesetzlich zugelassen und tätig sind, bei Strafprozessen als Verteidiger oder Bevollmächtigte für Personen ihrer Heimat vor den Organen der Gerichtsbarkeit der Republik Bulgarien gemeinsam mit einem bulgarischen Rechtsanwalt erscheinen können. Das wird aber nur zugelassen, wenn diese Berechtigung in einem Vertrag zwischen Bulgarien und dem entsprechenden fremden Staat festgelegt ist oder aufgrund von Gegenseitigkeit. Der ausländische Rechtsanwalt muss sich dafür vorher mit einem Ersuchen an den Vorsitzenden des bulgarischen R...