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Umsatzsteuer; | Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs
Angesichts der Tatsache, dass die Umsatzsteuer in besonderem Maße betrugsanfällig ist, und unter Hinweis auf die festgestellten erheblichen Umsatzsteuerausfälle, ist es von besonderer Bedeutung, dass die Finanzbehörden der Länder eng zusammenarbeiten. Insbesondere setzt eine wirksame Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs den zügigen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der Länder voraus. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für Mitteilungen nach § 30 AO geschützter Daten daher Folgendes: (1) Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO i. V. mit Nr. 7 des dazu ergangenen Anwendungserlasses ist die Offenbarung der durch § 30 AO geschützten Verhältnisse bereits zulässig, wenn sie für die Einleitung oder den Fortgang des steuerlichen Verfahrens nützlich sein könnte. Dabei kommt es ...