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Wirtschaftsrecht; | Niederlassungsfreiheit für Zahnärzte – Wohnorterfordernis
Mit hat der EuGH in der Rs. C-162/99 wie folgt entschieden: (1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtung aus den Art. 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EG und 43 EG) verstoßen, dass sie es zulässt, dass das Decreto legislativo Nr. 233 des vorläufigen Staatschefs v. , obwohl es durch Art. 9 des Gesetzes Nr. 362 v. geändert wurde, weiterhin so angewandt wird, dass Zahnärzte, die ihren Beruf in Italien ausüben, faktisch weiter einer Wohnsitzverpflichtung unterliegen; dass sie Art. 15 des Gesetzes Nr. 409 v. in Geltung belassen hat, der auf Art. 1 des Gesetzes Nr. 1398 v. verweist, aus dem sich ergibt, dass nur Zahnärzte italienischer Staatsangehörigkeit im Fall der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat im Register der Kammer eingetragen ...