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Körperschaftsteuer; | Verpflichtungen bei der Annahme von vGA im Zusammenhang mit Auslandsbeziehungen
(1) Nach deutschem Steuerrecht bestehen für vGA keine speziellen Aufzeichnungs- oder Dokumentationspflichten. Es bestehen allerdings die allgemeinen Auskunftspflichten (§§ 93, 200 AO 1977), die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden (§§ 97, 200 AO 1977) und ggf. auch die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO 1977. (2) Eine Dokumentation dient lediglich dem Nachweis, dass der Stpfl. sich bei der Festsetzung seines Verrechnungspreises von Überlegungen leiten ließ, die auch ein fremder Dritter angestellt hätte. Sie erlaubt nur in Grenzen den Rückschluss auf die Unangemessenheit des tatsächlich angesetzten Preises. In keinem Fall dient sie dem Nachweis des angemessenen Fremdvergleichspreises der Höhe nach. (3) Eine inländische Tochtergesellschaft hat regelmäßig keine Möglichkeit, Kalkulationsunterlagen ihrer a...