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EuGH 10.11.2011 C-444/10, BBK 5/2012 S. 200

Umsatzsteuer | Geschäftsveräußerung setzt keine Mitveräußerung der Geschäftsräume voraus (§ 1 Abs. 1a UStG)

Für eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung ist nicht erforderlich, dass der Veräußerer auch das Eigentum an den Geschäftsräumen auf den Erwerber überträgt. Es genügt, dass er mit dem Erwerber einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abschließt, der jeweils zum Quartal gekündigt werden kann. Umsatzsteuer entsteht dann nach dem EuGH gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht.

[i]Verkauf von Warenbestand und BGA, aber nur Vermietung der RäumeIm Streitfall hatte die Klägerin den Warenbestand und die Geschäftsausstattung ihres Sportartikelgeschäfts, das sie in eigenen Geschäftsräumen betrieb, an eine GmbH veräußert. Sie verkaufte an die GmbH aber nicht die Geschäftsräume, sondern vermietete sie nur auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit zum Quartal. Das FA verneinte eine Geschäftsveräußerung und setzte Umsatzsteuer fest. Der EuGH, dem die Sache vo...