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BFH 17.06.2010 III R 43/06, BBK 5/2012 S. 199

Umsatzsteuer | Bei Partyservice gilt Umsatzsteuersatz von 19 %

Die Umsätze eines Partyservice sind nach dem BFH grundsätzlich mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % zu versteuern:

  • Zum einen liefert ein Partyservice nicht nur einfache Standardspeisen, sondern aufwendiger zuzubereitende Speisen.

  • [i]Ein zusätzliches Dienstleistungselement führt zum USt-Satz von 19 % Zum anderen erbringt ein Partyservice neben der Lieferung der Speisen noch weitere Dienstleistungen, z. B. die Bereitstellung von Geschirr und Besteck, Personal, Sitzgelegenheiten oder die Reinigung.

Für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 19 % genügt es nach dem BFH, wenn nur ein einziges zusätzliches Dienstleistungselement erbracht wird, z. B. die Bereitstellung von Geschirr und Besteck. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Dienstleistungselement die Lieferung der Speisen qualitativ überwiegt.

Hinweis:

[i]Nur enger Anwendungsbereich für ermäßigten USt-SatzEs handelt s...