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Steuerrecht; | Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Autobahnmaut
Mit hat der EuGH in der Rs. C-83/99 wie folgt entschieden: (1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage i. d. F. der Richtlinie 96/95/EG des Rates v. verstoßen, dass es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Dienstleistung angewandt hat, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Gebühr besteht. (2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.