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Gemeinnützigkeitsrecht im Wandel
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB BAAAE-02964 Mit der Novellierung des AEAO hat das BMF umfangreiche Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgenommen, die einen langen Vorlauf hatten. Einiges kam erwartungsgemäß, anderes wiederum schlägt Wellen. Nicht überraschend sind beispielsweise die Erweiterung um EU-Sachverhalte und Darstellungen zu Satzungsfragen. Bahnbrechend hingegen ist, dass die Finanzverwaltung von der Geprägetheorie abrückt und gemeinnützige Hilfspersonen zulässt.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in
Großes Gestaltungspotenzial
[i]Das Abwenden von der Geprägetheorie eröffnet großen GestaltungsspielraumDurch die genannten Änderungen erweitert sich der Gestaltungsspielraum für gemeinnützige Körperschaften in der Praxis erheblich. Die Neujustierung von grundlegenden (früheren) Auffassungen der Finanzbehörden macht es nun möglich, Konzerne gemeinnützig zu gestalten, ohne dabei permanent Gefahr zu laufen, dass die Geprägetheorie, die übrigens von der Rechtsprechung seit jeher abgelehnt worden war, zur Anwendung kommt.
Wichtigste Änderung ist hierbei im ersten Schritt die grundsätzliche Abwendung von der Geprägetheorie. Nunmehr könnte eine Körperschaft auch dann (noch) gemeinnützig sein, wenn sie (als Förderkörperschaft) lediglich e...