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OFD Hannover 02.03.2001 S 1301 - 210 - StH 523, IWB 9/2001

Liberia; | steuerliche Behandlung von Seeleuten nach dem DBA

Im Gegensatz zu zahlreichen anderen DBA ist im Abkommen mit Liberia die Besteuerung von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit von Seeleuten nicht besonders geregelt. Die Besteuerung unbeschränkt stpfl. Seeleute richtet sich daher nach der allgemeinen Bestimmung für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 15 DBA-Liberia). Als Tätigkeitsstaat ist bei Arbeitsausübung an Bord von Schiffen, die unter liberianischer Flagge fahren, Liberia anzusehen (vgl. BStBl 1978 II S. 50 ff.). Deshalb können Einkünfte aus dieser unselbständigen Arbeit grundsätzlich von Liberia besteuert werden. Ob Liberia das Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausübt, ist für die Freistellung der Einkünfte in Deutschland ohne Bedeutung. Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Liberia ist lediglich der Progressionsvorbehalt zu beachten (