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NWB Nr. 9 vom Seite 752

Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen nach § 10 StBerG

Gleichlautende Erlasse vom 23. 1. 2012

Thorsten Kunde

[i]Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gem. § 10 StBerG NWB LAAAE-01377 Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen nach § 10 StBerG Stellung genommen. Die Finanzbehörden haben nach § 10 StBerG Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine der in § 3, § 3a oder § 4 Nr. 1 und 2 StBerG genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mitzuteilen, soweit deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Behörde für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. In dem Schreiben werden die wesentlichen Berufspflichten der in § 10 StBerG genannten Berufsgruppen aufgezählt und die zuständigen Stellen (Berufskammern) genannt. Zum Abschluss geht das Schreiben auf die „Informationen” i. S. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StBerG, den Mitteilungsempfänger sowie mögliche Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften näher ein.

I. Berufspflichtverletzungen nach § 10 Abs. 1 StBerG

[i]Objektives und subjektives Fehlverhalten muss vorliegenNicht jede berufliche Fehlleistung stellt bereits eine Berufspflichtverletzung dar. Vielmehr muss der konkrete Verdacht bestehen, dass der Berufsangehörige seine Pflichten nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv verletzt hat. Es muss ein dem Berufsangehörigen zuzurechnendes Verschulden hinzukommen. In der Regel ist das der Fall, wenn der Betreffende...