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Wirtschaftsrecht; | nationale Rechtsvorschriften für Augenoptiker
Mit hat der EuGH in der Rs. C-108/96 wie folgt entschieden: Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts verwehrt es Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nicht, das nationale Recht der Heilkunde so auszulegen, dass im Rahmen der Korrektur rein optischer Sehfehler des Kunden die objektive Untersuchung des Sehvermögens, d. h. eine Untersuchung nach einer anderen Methode als derjenigen, bei der allein der Kunde die Sehfehler bestimmt, unter denen er leidet, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung einer Gruppe von besonders qualifizierten Berufstätigen wie den Augenärzten unter Ausschluss u. a. der Augenoptiker, die keine Ärzte sind, vorbehalten ist. Das vorlegende Gericht hat anhand der Vorschriften des Vertrags ...