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Einkommensteuer; | Kapitalertragsteuerabzug bei Umqualifizierung von Zinszahlungen in verdeckte Gewinnausschüttungen?
Die Qualifizierung von Zinszahlungen als vGA gem. § 8a KStG führt nicht zur Annahme der Leistungen als vGA an Anteilseigner i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Demzufolge entfällt auch die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuern gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG (, EFG 2001, 84). •Hinweis: Die Klin., eine inländische GmbH, und ihre inländische Muttergesellschaft S-GmbH haben im Streitjahr 1994 Zinsen für ein von der britischen Muttergesellschaft der S-GmbH gewährtes Darlehen gezahlt. Bei der KSt-Festsetzung für 1994 wurden bestimmte Beträge der vorgenannten Zinszahlungen nach § 8a KStG als vGA behandelt. Die Auffassung des FA, dass die als vGA qualifizierten Zinszahlungen der KapErtrSt nach § 43 Abs. 1 EStG unterliegen, ist vom FG nicht geteilt worden. Die gem. § 8a KStG als vGA geltenden Zinszahlungen an den Gesellschafte...BStBl 1995 I, 25