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Wettbewerbsrecht; | Alleinbezugsvereinbarung bei Tankstellenverträgen
Mit hat der EuGH in der Rs. C-214/99 wie folgt entschieden: Das Verbot nach Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 81 Abs. 1 EG) ist nicht auf einen mit einem Kraftstofflieferanten geschlossenen Alleinbezugsvertrag anzuwenden, den der Wiederverkäufer jederzeit mit einer Frist von einem Jahr kündigen kann, wenn sämtliche Alleinbezugsverträge dieses Lieferanten entweder einzeln oder insgesamt in Verbindung mit dem Netz gleichartiger Verträge sämtlicher Lieferanten erheblich zur Abschottung des Marktes beigetragen haben, die Verträge mit einer Laufzeit wie der des betreffenden Alleinbezugsvertrags aber nur einen sehr kleinen Teil aller mit demselben Lieferanten geschlossenen Alleinbezugsverträge ausmachen, die überwiegend befristete Verträge sind, die für mehrere Jahre geschlossen worden sind.