§ 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten [1]
(1) Die Informations- und Verschwiegenheitspflichten gemäß den §§ 4 bis 10 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gelten entsprechend für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz einschließlich der Aufgaben nach der Restrukturierungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl L 11 vom 17. 1. 2015, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die Abwicklungsbehörde kann der Deutschen Bundesbank sämtliche Informationen mitteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes in Verbindung mit der Restrukturierungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitätsgesetz erforderlich sind. 2Dies umfasst auch Informationen aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014. 3Die Abwicklungsbehörde und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten von Art und Umfang der in Satz 1 genannten Informationen. 4Die in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
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SAAAE-02633
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3171) mit Wirkung v. .