RStruktFG § 12e

§ 12e Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a [1]

Die von einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstelle oder einem Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige weitere Einnahmen können dem Restrukturierungsfonds zugeführt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-02633

1Anm. d. Red.: § 12e i. d. F. des Gesetzes v. 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.