§ 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds [1] [2]
(1) Die Abwicklungsbehörde überträgt ab Anwendbarkeit des Übereinkommens vom über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (BGBl II 2014 S. 1299) (Übereinkommen) gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens die folgenden Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds:
gemäß Artikel 3 des Übereinkommens die Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Beiträge von Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen,
gemäß den Artikeln 3 und 5 Absatz 1 Buchstabe d und e des Übereinkommens die Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Sonderbeiträge von Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen.
(2) 1Die Abwicklungsbehörde überträgt die Beiträge nach Absatz 1, soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, vollständig auf den einheitlichen Abwicklungsfonds, damit der Ausschuss sie im Einklang mit den Zwecken des Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl L 225 vom , S. 1) einsetzt. 2Der Restrukturierungsfonds darf die Beiträge, soweit sie nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nicht für eigene Maßnahmen verwenden.
(3) Während des Übergangszeitraums im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens (Übergangszeitraum) überträgt die Abwicklungsbehörde die Beiträge nach Maßgabe des Artikels 4 des Übereinkommens auf die der Bundesrepublik Deutschland zugeordnete nationale Kammer des einheitlichen Abwicklungsfonds (deutsche Kammer), damit der Ausschuss die Beiträge im Einklang mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Übereinkommens festgelegten Bedingungen nutzt.
(4) Die Übertragung der Beiträge nach Absatz 1 erfolgt innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkommens festgelegten Fristen.
(5) Wurden die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 in Form von abgesicherten Zahlungsansprüchen erbracht, so sind diese Zahlungsansprüche einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-02633
1Anm. d. Red.: § 11a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 990) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 i. V. mit Art. 4 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl I S.
3372) wird § 11a mit Wirkung v. dem Tag, an dem das
Übereinkommen vom
zur Änderung des Übereinkommens vom
über die Übertragung von Beiträgen auf den
einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
nach seinem Artikel 5 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
tritt, frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung; das Bundesministerium der
Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt; wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach der Angabe
„(BGBl II 2014 S. 1299)" ein Komma und
die Wörter „geändert durch das Übereinkommen vom
(BGBl II 2021 S. 843, 844)" eingefügt.
2. In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1
Buchstabe d und e" durch die Wörter „Absatz 1 Buchstabe d, e und f"
ersetzt.