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IWB Nr. 4 vom Seite 147

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Uruguay

Neuerungen im DBA mit Uruguay

Christian Hensel

In dem Bemühen, das deutsche Abkommensnetz zu modernisieren, wurde mit der Republik Östlich des Uruguay (im Folgenden Uruguay) nach mehreren Verhandlungsrunden bereits in dem Jahr 2010 ein neues DBA unterzeichnet. Mit Inkrafttreten des neuen Abkommens wird das bisherige DBA aus dem Jahr 1987 automatisch außer Kraft treten.

I. Anwendungszeitpunkt und Aufbau

[i]Anwendung frühestens ab 1. 1. 2012 Das neue Abkommen mit Uruguay wurde am unterzeichnet und wird frühestens nach seinem In-Kraft-Treten ab dem anzuwenden sein. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen; das alte Abkommen wird mit dem In-Kraft-Treten des neuen Abkommens automatisch außer Kraft treten. Dem OECD-Musterabkommen 2005 folgend, regeln die Art. 1 - 5 DBA Uruguay 2010 den Geltungsbereich des Vertragswerkes sowie die für die Anwendung des Abkommens wichtigen Definitionen. Die Art. 6 - 21 DBA Uruguay 2010 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und das Vermögen zu. Art. 22 DBA Uruguay 2010 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Wohnsitzstaat für die dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat zur Besteuerung belassenen Einkünfte und Vermögenswerte. Die Art. 23 - 32 DBA Uruguay 2010 regeln den...