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BFH 20.10.2011 IV R 35/08, StuB 4/2012 S. 160

Kein rückwirkender Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück durch rückwirkend vereinbarten Gefahrenübergang

(1) Für die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen eines Mitunternehmers nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 16 Satz 11 EStG 1999 ggf. zu einer Gewinnrealisierung führt, ist alleine die Übertragung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums von Bedeutung. (2) Überträgt eine Mitunternehmerschaft ein Grundstück am 3. 1. des Folgejahres und wird der Gefahrenübergang rückwirkend zum 31. 12. des laufenden Jahres, 24.00 Uhr, vereinbart, so geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück auch dann erst im Folgejahr auf den Mitunternehmer über, wenn zwischen der Mitunternehmerschaft und dem Mitunternehmer zuvor schon ein langfristiger Pachtvertrag bestanden hat und die Partei...